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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19   

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https://dejure.org/2019,34120
OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19 (https://dejure.org/2019,34120)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2019 - 6 A 2.19 (https://dejure.org/2019,34120)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 6 A 2.19 (https://dejure.org/2019,34120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 90 Abs 1 SGB 8, § 90 Abs 3 SGB 8, § 16 KitaG BB, § 2 KitaG§16Abs2uaV BB, § 17 KitaG BB
    Elternbeitragsrecht: Umlagefähigkeit von grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten im Rahmen der Kalkulation von Elternbeiträgen; Bezugspunkt für die Bestimmung des in § 90 Abs. 1 und 3 SGB VIII festgelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses; Übertragung von Aufgaben des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 90 SGB 8, § 16 KitaG BB, § 2 KitaG§16Abs2uaV BB, § 17 KitaG BB
    Kita-Gebührensatzung; Elternbeiträge; Kalkulation; umlagefähige Betriebskosten; Kostenüberdeckungsverbot; Äquivalenzprinzip; Beitragshöchstsatz; sozialverträgliche Staffelung; Satzungsbefugnis der Gemeinde; Beitragserstattung bei Unzumutbarkeit; Kosten der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datev.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land abgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17

    Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürften, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).

    Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin sich vor diesem Hintergrund nicht hätte wirksam vertraglich verpflichten dürfen sollen, die Elternbeiträge der Kindertagespflege zu regeln und festzusetzen, zumal auch Bundesrecht, das die Ausgestaltung und Erhebung der Kostenbeiträge weitgehend dem Landesrecht überlässt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 12 bei juris), nicht entgegenstehen dürfte.

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19
    Dessen ungeachtet könnte eine unzulässige Übertragung der Aufgabe "Kindertagespflege" mit Blick auf die jeweilige Eigenständigkeit der Regelungen der angegriffenen Satzung zur Kindertagespflege einerseits und zur Kindertagesbetreuung andererseits und unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB von den Antragstellern, deren Kinder nicht in Tagespflege betreut werden, nicht mit Erfolg gerügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, S. 695 ff., Rn. 15 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürften, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).
  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19
    In diesem Fall habe das Erlassverfahren nicht die Funktion einer am Individualisierungsgrundsatz ausgerichteten Zumutbarkeitsprüfung, sondern diene dazu, auch in Fällen, in denen keine Besonderheiten vorlägen, den Beitrag, der von den Betroffenen gefordert werden könne, überhaupt erst zu ermitteln (so OVG Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, NVwZ-RR 2015, S. 222, Rn. 56 f. bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17

    Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19
    Aus dem Urteil des Senats vom 28. März 2019 - OVG 6 A 9.17 - folgt nichts anderes.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 6 B 1.18

    Einzelfragen zur Finanzierung der Kindestagesbetreuung in Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19
    Hierzu zählen etwa die Heizungskosten (Buchstabe d), die Kosten für Gebäude und Sachversicherungen (Buchstabe e), Kosten für Wasser, Energie und öffentliche Abgaben (Buchstabe f) und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude (Buchstabe g, vgl. Senatsurteile vom 24. September 20919 - OVG 6 B 1.18 und OVG 6 B 6.18 -).
  • VGH Hessen, 06.02.1997 - 9 TG 3476/96

    Erlaß bzw Teilerlaß von Gebühren für die Kindertagesstätte - Ermittlung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19
    Die Erlassregelung wäre anderenfalls (weitgehend) obsolet (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 9 TG 3476/96 -, FEVS 48, S. 393 ff., Rn. 7 bei juris, der ausführt, dass die Erlassregelung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII eine eigenständige Funktion hat und haben muss).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2021 - 6 B 9.20

    Kalkulation von Elternbeiträgen für kommunale Kindertageseinrichtung

    Auch diese Kosten zählen zu den Betriebskosten, die in die Kalkulation eingestellt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -).(Rn.20).

    Auch diese Kosten sind Betriebskosten im Sinne der §§ 15, 17 KitaG in Verbindung mit § 2 KitaBKNV, die in die Kalkulation eingestellt werden dürfen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 6 A 8.18

    KiTa-Satzung; Erfordernis erneuter Kalkulation der Elternbeiträge;

    Der Senat hat erst jüngst eine insoweit vergleichbare Regelung unbeanstandet gelassen und mit Senatsurteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 - (Rn. 32 bei juris), auf das die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, ausgeführt:.

    Dem ist aus den Gründen des Senatsurteils vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 - (Rn. 22 ff. bei juris), auf die verwiesen wird, nicht zu folgen.

  • VG Potsdam, 08.08.2019 - 10 K 3358/18

    Zweifel an Elternbeiträgen für grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten

    Aus der Entscheidung des BVerwG ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders nun nach Verkündung des vorliegenden Kammerurteils aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 -OVG 6 A 2.19-, -OVG 6 A 3.18- und -OVG 6 A 4.18.-, juris).

    Schließlich führt auch die Regelung des § 2 KitaBKNV mit den dort beispielhaft aufgeführten Sachkosten zu keinem anderen Ergebnis (a. A. OVG Berlin-Brandenburg in den Urteilen vom 10. Oktober 2019 a.a.O.).

  • VG Potsdam, 05.05.2022 - 10 K 2997/19
    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -, - OVG 6 A 3.18 - und - OVG 6 A 4.18 -, juris).

    Schließlich führt auch die Regelung des § 2 KitaBKNV mit den dort beispielhaft aufgeführten Sachkosten zu keinem anderen Ergebnis (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019, a. a. O.).

  • VG Potsdam, 15.08.2019 - 10 K 2310/18
    Aus der Entscheidung des BVerwG ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders nun nach Verkündung des vorliegenden Kammerurteils aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 -OVG 6 A 2.19-, -OVG 6 A 3.18- und -OVG 6 A 4.18.-, juris).

    Schließlich führt auch die Regelung des § 2 KitaBKNV mit den dort beispielhaft aufgeführten Sachkosten zu keinem anderen Ergebnis (a. A. OVG Berlin-Brandenburg in den Urteilen vom 10. Oktober 2019 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2024 - 6 N 4.24

    Erhebung von Elternbeiträgen

    Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung wäre entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB dagegen nicht anzunehmen (vgl. insoweit schon Senatsurteile vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 19.14 -, JAmt 2015, 276 f., juris Rn. 22 und vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 1.19 - und - OVG 6 A 2.19 -, juris jeweils Rn. 35; ferner: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695 ff., juris Rn.15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 6 A 4.19

    Normenkontrolle; Kitasatzung; Einvernehmen mit örtlichem Träger der öffentlichen

    Sie vermittelt nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats dem freien Träger einen Anspruch gegen die Gemeinde auf Bereitstellung von Grundstück und Gebäude bzw. auf Übernahme der entsprechenden Aufwendungen; sie enthält aber keine Vorgabe für die Kalkulation der Elternbeiträge bei der Betreuung in einer kommunalen Einrichtung (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 - juris Rn. 22 ff.; Beschluss des Senats vom 13. Mai 2020 - OVG 6 B 10/20 - Beschlussabdruck S. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2020 - 6 B 2.20

    Anfechtungsklage; Berufung des Beklagten; Elternbeitragsbescheidefür

    Dazu hat der Senat u.a. mit Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 - (Rn. 22 bei juris) wie folgt ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2021 - 12 B 1544/21

    Einordnung von Elternbeiträgen zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen als

    vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 A 288/10 -, juris Rn. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 9 TG 3476/96 -, juris Rn. 7.
  • VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -, juris Rn. 25 m. w. N.) umfasst der Begriff der Sachkosten in § 15 Abs. 1 KitaG als Teil der Betriebskosten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG finanzielle Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstücks einer Betreuungseinrichtung verknüpft sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 6 B 2.20

    Anfechtungsklage; Berufung des Beklagten; Elternbeitragsbescheidefür

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